Norm
B-VG Art138Rechtssatz
Das Einlangen der Mitteilung einer Partei über einen von ihr an den VfGH gestellten Antrag auf Entscheidung eines von ihr behaupteten Kompetenzkonflikts unterbricht das anhängige gerichtliche Verfahren. Die Prüfung der Frage, ob überhaupt ein Kompetenzkonflikt vorliegt und ob die Voraussetzungen für die Anrufung des VfGH gegeben sind, hat dem VfGH vorbehalten zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0053665Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00645_8000000_001