Norm
ABGB §37 ARechtssatz
Eine schlüssig getroffene Rechtswahl ist nur anzunehmen, wenn die Parteien ihrem Vorbringen inländisches Recht zugrundegelegt und die Feststellung, daß österreichisches Recht anzuwenden sei, unbekämpft gelassen haben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0009300Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00740_7900000_001