Norm
ZPO §503 Z3 DRechtssatz
Aktenwidrigkeit des Urteiles des Berufungsgerichtes liegt auch dann vor, wenn es den Inhalt eines Parteienvorbringens unrichtig wiedergibt und infolgedessen in einem wesentlichen Punkt ein fehlerhafter Sachverhalt festgestellt oder seine Feststellung unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0043377Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00626_8000000_001