Norm
ABGB §1045Rechtssatz
Tauschverträge während eines agrarbehördlichen Zusammenlegungsverfahrens können, dessen Ergebnis beeinflussend, nur dann wirksam abgeschlossen werden, wenn die die Agrarbehörde genehmigt oder zum Inhalt des die Zusammenlegung beendenden Bescheides macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030779Dokumentnummer
JJR_19800827_OGH0002_0010OB00630_8000000_002