RS OGH 1980/8/28 7Ob645/80, 8Ob652/88, 2Ob518/91, 6Ob635/91, 7Ob2385/96b, 9ObA87/97b, 9ObA412/97x, 9

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Veröffentlicht am 28.08.1980
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Norm

ABGB §1116a
HGB §157

Rechtssatz

Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten (hier: Mietverhältnis) nicht abgewickelt sind. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. Erst dann ist die Liquidation einer Gesellschaft beendet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 645/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 645/80
    Veröff: MietSlg 31163
  • 8 Ob 652/88
    Entscheidungstext OGH 29.06.1989 8 Ob 652/88
    Auch; Beisatz: Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft als solche erloschen. (T1) Veröff: WBl 1990,85 = RdW 1990,11 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr 148) = SZ 62/127
  • 2 Ob 518/91
    Entscheidungstext OGH 10.04.1991 2 Ob 518/91
    Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = WBl 1991,27 = RdW 1991,233
  • 6 Ob 635/91
    Entscheidungstext OGH 12.12.1991 6 Ob 635/91
  • 7 Ob 2385/96b
    Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2385/96b
    Vgl auch
  • 9 ObA 87/97b
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 9 ObA 87/97b
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere schließt eine von einer beklagten Gesellschaft aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus. (T2)
  • 9 ObA 412/97x
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 ObA 412/97x
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 17/98k
    Entscheidungstext OGH 11.03.1998 9 ObA 17/98k
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Zur Vollbeendigung bedürfe es nicht der Abwicklung aller die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse zu Dritten. Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus, sondern tritt die Vollbeendigung (schon) dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. (T3) Veröff: SZ 71/50
  • 8 ObA 2344/96f
    Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
    Verstärkter Senat; Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T4) Veröff: SZ 71/175
  • 4 Ob 308/99v
    Entscheidungstext OGH 01.02.2000 4 Ob 308/99v
    Auch; nur: Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind. (T5)
  • 8 Ob 348/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.2000 8 Ob 348/99f
    Vgl auch
  • 7 Ob 23/01k
    Entscheidungstext OGH 14.02.2001 7 Ob 23/01k
    Auch
  • 1 Ob 22/01v
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 22/01v
    Veröff: SZ 74/35
  • 3 Ob 314/01z
    Entscheidungstext OGH 24.05.2002 3 Ob 314/01z
    Auch
  • 9 ObA 95/02i
    Entscheidungstext OGH 22.05.2002 9 ObA 95/02i
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
  • 3 Ob 204/01y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 204/01y
    Vgl auch; Beisatz: Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Hypothekargläubigerin an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, während dieses Verfahrens gelöscht, so hat das Gericht die Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt sind, oder solche Personen zu bestellen. (T6)
  • 6 Ob 262/02a
    Entscheidungstext OGH 23.01.2003 6 Ob 262/02a
    Auch
  • 6 Ob 250/02m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 6 Ob 250/02m
    Auch
  • 8 ObA 47/04a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2005 8 ObA 47/04a
    Auch; Beis wie T4 nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T7); Beisatz: Zur Frage, inwieweit ein allfälliger Regressanspruch zwischen Erwerber und Veräußerer eines Betriebes noch die Parteifähigkeit einer bereits liquidierten GmbH bewirkt. (T8)
  • 7 Ob 116/05t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 116/05t
    Auch; Beisatz: Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen. (T9)
  • 1 Ob 254/09y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2010 1 Ob 254/09y
    nur: Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. (T10)
  • 7 Ob 55/14k
    Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
    Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T11)
    Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T12)
    Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch?wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T13)
  • 6 Ob 28/18p
    Entscheidungstext OGH 28.02.2018 6 Ob 28/18p
    Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus. (T14); Beisatz: Der Begriff des „Aktivvermögens“ ist weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Gegenstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie verteilt bzw zediert oder erlassen werden. (T15)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021209

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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