- 7 Ob 645/80
Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 645/80
Veröff: MietSlg 31163
- 8 Ob 652/88
Auch; Beisatz: Mit der Vollbeendigung ist die Gesellschaft als solche erloschen. (T1) Veröff: WBl 1990,85 = RdW 1990,11 = GesRZ 1990,156 (dazu Mahr 148) = SZ 62/127
- 2 Ob 518/91
Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = WBl 1991,27 = RdW 1991,233
- 6 Ob 635/91
- 7 Ob 2385/96b
Entscheidungstext OGH 21.05.1997 7 Ob 2385/96b
Vgl auch
- 9 ObA 87/97b
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Insbesondere schließt eine von einer beklagten Gesellschaft aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus. (T2)
- 9 ObA 412/97x
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 17/98k
Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Zur Vollbeendigung bedürfe es nicht der Abwicklung aller die Gesellschaft betreffenden Rechtsverhältnisse zu Dritten. Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus, sondern tritt die Vollbeendigung (schon) dann ein, wenn kein verwertbares und verteilbares Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. (T3) Veröff: SZ 71/50
- 8 ObA 2344/96f
Entscheidungstext OGH 22.10.1998 8 ObA 2344/96f
Verstärkter Senat; Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T4) Veröff: SZ 71/175
- 4 Ob 308/99v
Auch; nur: Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit, solange ihre Rechtsverhältnisse zu Dritten nicht abgewickelt sind. (T5)
- 8 Ob 348/99f
Vgl auch
- 7 Ob 23/01k
Auch
- 1 Ob 22/01v
Veröff: SZ 74/35
- 3 Ob 314/01z
Auch
- 9 ObA 95/02i
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4
- 3 Ob 204/01y
Vgl auch; Beisatz: Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die als Hypothekargläubigerin an einem Zwangsversteigerungsverfahren beteiligt ist, während dieses Verfahrens gelöscht, so hat das Gericht die Personen auszuforschen, die zur Vertretung dieser Gesellschaft berechtigt sind, oder solche Personen zu bestellen. (T6)
- 6 Ob 262/02a
Auch
- 6 Ob 250/02m
Auch
- 8 ObA 47/04a
Auch; Beis wie T4 nur: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. (T7); Beisatz: Zur Frage, inwieweit ein allfälliger Regressanspruch zwischen Erwerber und Veräußerer eines Betriebes noch die Parteifähigkeit einer bereits liquidierten GmbH bewirkt. (T8)
- 7 Ob 116/05t
Auch; Beisatz: Auch Nutzungsrechte als Bestandnehmer sind Vermögen. (T9)
- 1 Ob 254/09y
nur: Die bloße Löschung einer Gesellschaft beendet nicht ihre Parteifähigkeit. Die Vollbeendigung der Gesellschaft tritt in Wahrheit erst ein, wenn kein gemeinsames Vermögen mehr vorhanden ist. (T10)
- 7 Ob 55/14k
Entscheidungstext OGH 22.04.2014 7 Ob 55/14k
Auch; Beisatz: Eine Kapitalgesellschaft verliert mit der Vollbeendigung ihre Parteifähigkeit. Voraussetzung dafür ist ihre Vermögenslosigkeit, also der Mangel an Aktivvermögen; die Löschung im Firmenbuch hat insofern nur deklarativen Charakter. Bis zum Beweis des Gegenteils ist anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft vermögenslos und damit nicht (mehr) parteifähig ist. (T11)
Beisatz: Ein möglicher Kostenersatzanspruch im Verfahren steht der Vollbeendigung der Beklagten nicht entgegen. (T12)
Beisatz: Nach der Rechtsprechung werden zwar Mietrechte der Gesellschaft grundsätzlich als einer Vollbeendigung entgegenstehendes Vermögen angesehen. Ein Mietrecht einer Gesellschaft kann aber in bestimmten Fällen bei gebotener kaufmännisch?wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch kein verwertbares und verteilungsfähiges Vermögen sein. (T13)
- 6 Ob 28/18p
Vgl auch; Beis wie T3 nur: Die bloße Existenz von Verbindlichkeiten reicht nicht zur Annahme der Weiterexistenz der Gesellschaft aus. (T14); Beisatz: Der Begriff des „Aktivvermögens“ ist weit zu verstehen und umfasst auch bloß gemietete oder nur prekaristisch überlassene Gegenstände. Unverwertbare Gegenstände oder uneinbringliche Forderungen sind aber kein Aktivvermögen, doch müssen auch sie verteilt bzw zediert oder erlassen werden. (T15)