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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art140 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des A in S, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 12. März 2001, Zl. VerkR- 394.168/1-2001-Kof/Ho, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 11. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 22. Juni 2000 um
9.53 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der B 311 ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Motorrad gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um mindestens 58 km/h überschritten. Nach der Begründung des Bescheides wurde die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn entzog dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 24. Jänner 2001 gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4, § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 3 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen Al, B, C, E, F und G für die Dauer von zwei Wochen ab der (am 1. Februar 2001 erfolgten) Zustellung des Bescheides. Der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14. Februar 2001 keine Folge gegeben.
Der gegen diesen Vorstellungsbescheid erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 12. März 2001 keine Folge und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde. In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Vorfalles vom 22. Juni 2000 hingewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof gestellte Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 4. Juli 2002, Zl. A 2002/17-1, § 26 Abs. 3 sowie die Wortfolge "3 und" in § 26 Abs. 7 des Führerscheingesetzes - FSG als verfassungswidrig aufzuheben, sowie die dazu gestellten Eventualanträge wurden mit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999) maßgebend:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
... .
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
...
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ... .
..."
Das Beschwerdevorbringen deckt sich, insbesondere soweit es das zeitliche Auseinanderklaffen zwischen der Übertretung und der Wirksamkeit der Entziehungsmaßnahme ins Treffen führt, inhaltlich weitgehend mit den vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Antrag an den Verfassungsgerichtshof vom 4. Juli 2002 formulierten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 3 FSG. Diesbezüglich genügt es, den Beschwerdeführer auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003 hinzuweisen, in dem die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit der genannten Bestimmung mit dem "erzieherischen Effekt" einer solchen Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit begründet und ausgeführt wurde, eine derartige Maßnahme sei keine Sanktion mit Strafcharakter.
Der Beschwerdeführer bestritt im Verwaltungsverfahren (und auch in der Beschwerde) weder die rechtskräftige Bestrafung wegen der am 22. Juni 2000 begangenen Übertretung noch das festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Damit hatte die belangte Behörde vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG auszugehen, die gemäß § 26 Abs. 3 FSG zur Entziehung der Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu führen hatte. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110121.X00Im RIS seit
27.08.2003