Norm
StGB §125Rechtssatz
"Beschädigung" ist die körperliche Veränderung einer Sache, verbunden entweder mit einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit oder mit einer nicht unerheblichen Wertminderung (soweit nicht "Verunstaltung" vorliegt).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093160Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010