Norm
VersVG §59Rechtssatz
Doppelversicherung ist gegeben, wenn sowohl die Haftpflichtversicherung des Unfallsgegners als auch die Kaskoversicherung bezüglich des bei einem Unfall beschädigten Fahrzeuges dasselbe Risiko decken sollen, nämlich eben den Schaden an diesem Fahrzeug.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080257Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.05.2014