Norm
ABGB §1212Rechtssatz
In der Abrede der Streitteile, das Geschäft werde so lange geführt, als es gut gehe, ist nach den Umständen des Falles unter Zugrundelegung der Übung des redlichen Verkehrs die Vereinbarung gelegen, das Gesellschaftsverhältnis könne, so lange der Betrieb Gewinn abwerfe, nicht nach Willkür im Sinne des § 1212 ABGB, also durch ordentliche Kündigung ohne Grund, sondern nur aus einem wichtigen Grund, also durch außerordentliche Kündigung, aufgekündigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022183Dokumentnummer
JJR_19800828_OGH0002_0070OB00632_8000000_001