RS OGH 1980/8/28 7Ob632/80

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Veröffentlicht am 28.08.1980
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Norm

ABGB §1212

Rechtssatz

In der Abrede der Streitteile, das Geschäft werde so lange geführt, als es gut gehe, ist nach den Umständen des Falles unter Zugrundelegung der Übung des redlichen Verkehrs die Vereinbarung gelegen, das Gesellschaftsverhältnis könne, so lange der Betrieb Gewinn abwerfe, nicht nach Willkür im Sinne des § 1212 ABGB, also durch ordentliche Kündigung ohne Grund, sondern nur aus einem wichtigen Grund, also durch außerordentliche Kündigung, aufgekündigt werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 632/80
    Entscheidungstext OGH 28.08.1980 7 Ob 632/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022183

Dokumentnummer

JJR_19800828_OGH0002_0070OB00632_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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