Norm
StGB §141 Abs1 A1Rechtssatz
Not ist nur dann anzunehmen, wenn es dem Täter an den dringendsten Lebenserfordernissen fehlt und er diesem Mangel durch die Entwendung abhelfen wollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094538Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2020