RS OGH 1980/8/28 13Os85/80, 11Os49/81, 10Os80/82, 12Os20/88, 12Os115/13y, 15Os79/20m

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Veröffentlicht am 28.08.1980
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Norm

StGB §141 Abs1 A1

Rechtssatz

Not ist nur dann anzunehmen, wenn es dem Täter an den dringendsten Lebenserfordernissen fehlt und er diesem Mangel durch die Entwendung abhelfen wollte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094538

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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