Norm
ABGB §833 D2Rechtssatz
Das durch ausdrückliche oder schlüssige Vereinbarung über den Gebrauch von Miteigentum begründete Dauerrechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern wirkt wohl auch für und gegen einen Gesamtrechtsnachfolger eines Miteigentümers, in Ermangelung einer ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommenen einvernehmlichen Überbindung jedoch nicht auch für oder gegen den Einzelrechtsnachfolger eines Miteigentümers.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0013614Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2014