Norm
StGB §38Rechtssatz
Voraussetzung für die Anrechenbarkeit einer Vorhaft ist, daß diese wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verhängt wurde; einer Haft, die aus einem anderen Anlaß, etwa wegen des Verdachts von verwaltungsbehördlich ahndenden Delikten oder gar nur zur Sicherung der Vollstreckung eines Bescheides (hier: Abschiebung), angeordnet worden ist, mangelt es an dieser essentiellen Voraussetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0091546Dokumentnummer
JJR_19800902_OGH0002_0100OS00156_7900000_003