RS OGH 1980/9/2 5Ob14/80, 7Ob551/86, 1Ob198/99w, 5Ob69/03p, 7Ob270/05i, 5Ob110/07y, 5Ob156/07p, 5Ob7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1980
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Norm

ABGB §482
ABGB §847
GBG §12 Abs2
LiegTeilG §3

Rechtssatz

Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. Dass der zur Zeit der Dienstbarkeitsherstellung erstellte Plan nicht mehr in der Urkundensammlung vorhanden ist, geht zu Lasten des Antragstellers.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/80
    Entscheidungstext OGH 02.09.1980 5 Ob 14/80
  • 7 Ob 551/86
    Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86
    nur: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. (T1)
    Veröff: SZ 59/50 = JBl 1986,644
  • 1 Ob 198/99w
    Entscheidungstext OGH 05.08.1999 1 Ob 198/99w
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 69/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 69/03p
    Auch; Beisatz: Liegt die Voraussetzung des § 3 Abs 2 LiegTeilG nicht vor, was nach Maßgabe des verwiesenen § 12 Abs 2 GBG zu entscheiden ist, kann die lastenfreie Abschreibung nur mit Zustimmung des Eigentümers des herrschenden Gutes oder im Rechtsweg erwirkt werden. (T2)
    Beisatz: Gegen den Willen des Eigentümers des herrschenden Grundstücks kann die lastenfreie Abschreibung im Grundbuchsverfahren nur erfolgen, wenn die räumliche Beschränkung im Grundbuch eingetragen ist und außerdem noch durch Urkunden, die den Anforderungen des § 74 Abs 1 GBG entsprechen, eindeutig nachgewiesen wird, dass sich die Dienstbarkeit auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. (T3)
  • 7 Ob 270/05i
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 270/05i
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ein mit einer Dienstbarkeit über Trink- und Nutzwasserbezug belastetes Grundstück. (T4)
  • 5 Ob 110/07y
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 110/07y
    Auch; Beis wie T3
  • 5 Ob 156/07p
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 156/07p
    nur T1; Veröff: SZ 2007/157
  • 5 Ob 77/09y
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 77/09y
    Vgl; Beisatz: Wenn nicht offenkundig ist oder durch urkundlichen Nachweis dargetan wird, dass an den zu übertragenden Teilen des öffentlichen Wasserguts aufgrund ihrer Beschaffenheit keine Fischereirechte mehr bestehen könnten, bedarf es der Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten für eine lastenfreie Abschreibung. (T5)
  • 5 Ob 39/13s
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 5 Ob 39/13s
    Auch
  • 5 Ob 38/18a
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 5 Ob 38/18a
    nur: Eine lastenfreie Abschreibung ohne Zustimmung des Dienstbarkeitsberechtigten ist nur zulässig, wenn feststeht, dass sich die Dienstbarkeit nicht länger auch auf das abzuschreibende Trennstück erstreckt. Das hat der Antragsteller durch für das Grundbuchsverfahren ausreichende Urkunden darzutun. (T6)
  • 5 Ob 113/21k
    Entscheidungstext OGH 15.07.2021 5 Ob 113/21k
    Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018222

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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