Norm
GmbHG §18Rechtssatz
Das Zeichnungsrecht bei Handelsgesellschaften stellt bloßes Ordnungsrecht dar, das auf die Rechtsgültigkeit der Vertretungshandlung keinen Einfluss hat; konnte der klagende Vertragspartner keinen Zweifel haben, dass der Beklagte mit dem Willen handelt, die Gesellschaft (hier: GmbH & Co KG) zu vertreten, bleibt die formale Bezeichnung des Beklagten als Vertragspartner ohne rechtliche Relevanz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0059724Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2019