Norm
ZPO §477 Abs1 Z4 D4Rechtssatz
Die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wird einer Partei durch die Entscheidung über eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung nach § 492 ZPO zur dann entzogen, wenn sie die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst beantragt hat oder ohne eine solche Antragstellung mit Rücksicht auf den bereits von ihrem Gegner gestellten Antrag mit der Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung rechnen konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042212Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011