RS OGH 1980/9/2 5Ob668/80, 7Ob614/86, 7Ob629/91, 10ObS85/93, 8ObA373/97d, 10ObS177/03g, 4Ob176/07x,

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Veröffentlicht am 02.09.1980
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Norm

ZPO §477 Abs1 Z4 D4
ZPO §492
ZPO §503 Z1 B2

Rechtssatz

Die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, wird einer Partei durch die Entscheidung über eine Berufung in nicht öffentlicher Sitzung nach § 492 ZPO zur dann entzogen, wenn sie die Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung selbst beantragt hat oder ohne eine solche Antragstellung mit Rücksicht auf den bereits von ihrem Gegner gestellten Antrag mit der Anordnung einer mündlichen Berufungsverhandlung rechnen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0042212

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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