Norm
StPO §33 ARechtssatz
Das Institut der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes dient seiner Zielsetzung nach (neben der Abhilfe gegen durch eine Gesetzesverletzung bewirkten Benachteiligung eines Angeklagten) der Gewährleistung der Richtigkeit und Einheitlichkeit der Rechtsanwendung und ist insoweit von Parteieninteressen losgelöst. Daher ist die Feststellung einer Gesetzwidrigkeit auch dann zulässig, wenn - aus welchen Gründen immer - eine Verfolgbarkeit eines bestimmten Täters nicht mehr in Frage kommt (hier: Angeklagter inzwischen verstorben). Wurde allenfalls ein inzwischen verstorbener Angeklagter (Beschuldigter) durch eine gesetzwidrige Entscheidung benachteiligt, müsste dem diese Gesetzwidrigkeit feststellenden Erkenntnis auch konkrete Wirkung zuerkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096534Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010