RS OGH 1980/9/2 5Ob608/80, 6Ob43/21y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1980
beobachten
merken

Norm

GBG §5

Rechtssatz

In Ermangelung einer genauen Bezeichnung des betreffenden Vertragspunktes ist nur die Eintragung im Hauptbuch maßgeblich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0060231

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten