RS OGH 1980/9/3 6Ob1/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1980
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Norm

AußStrG §9 A2b

Rechtssatz

Beim Auftrag des Erstgerichtes, die Auflösung der Gesellschaft, die Liquidationsfirma und die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, handelt es sich mangels Androhung einer Ordnungsstrafe nur um eine formlose Aufforderung des Registergerichtes an die Beteiligten. Die Revisionsrekurswerber sind daher durch die Androhung des Rekursgerichtes, das diesbezügliche Vorbringen im Rekurs als Einspruch gegen die unvollständige und daher sanktionslose Verfügung des Erstgerichtes zu behandeln, nicht beschwert. Denn auch eine Zurückweisung des Rekurses (vgl dazu NZ 1957,190) hätte wegen der Sanktionslosigkeit des erteilten Auftrages ihre eigene Rechtsstellung in keiner Weise berührt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 1/80
    Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 1/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006782

Dokumentnummer

JJR_19800903_OGH0002_0060OB00001_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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