Norm
AußStrG §9 A2bRechtssatz
Beim Auftrag des Erstgerichtes, die Auflösung der Gesellschaft, die Liquidationsfirma und die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, handelt es sich mangels Androhung einer Ordnungsstrafe nur um eine formlose Aufforderung des Registergerichtes an die Beteiligten. Die Revisionsrekurswerber sind daher durch die Androhung des Rekursgerichtes, das diesbezügliche Vorbringen im Rekurs als Einspruch gegen die unvollständige und daher sanktionslose Verfügung des Erstgerichtes zu behandeln, nicht beschwert. Denn auch eine Zurückweisung des Rekurses (vgl dazu NZ 1957,190) hätte wegen der Sanktionslosigkeit des erteilten Auftrages ihre eigene Rechtsstellung in keiner Weise berührt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006782Dokumentnummer
JJR_19800903_OGH0002_0060OB00001_8000000_001