RS OGH 1980/9/3 6Ob4/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1980
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Norm

AußStrG §9 A2c
AußStrG §9 E1

Rechtssatz

Gehört nach der unverdächtigen Aktenlage jemand zum Kreis der in Ansehung des dem nunmehrigen Erblasser als einem Vorvermächtnisnehmer zugefallenen geschlossenen Hofes (TirHöfeG) bedachten Nachvermächtnisnehmer, so steht ihm gem § 9 AußStrG auch dann schon die Rechtsmittelbefugnis zu, wenn er noch keine Erbserklärung abgegeben hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 4/80
    Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 4/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006811

Dokumentnummer

JJR_19800903_OGH0002_0060OB00004_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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