Norm
AußStrG §9 A2cRechtssatz
Gehört nach der unverdächtigen Aktenlage jemand zum Kreis der in Ansehung des dem nunmehrigen Erblasser als einem Vorvermächtnisnehmer zugefallenen geschlossenen Hofes (TirHöfeG) bedachten Nachvermächtnisnehmer, so steht ihm gem § 9 AußStrG auch dann schon die Rechtsmittelbefugnis zu, wenn er noch keine Erbserklärung abgegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006811Dokumentnummer
JJR_19800903_OGH0002_0060OB00004_8000000_001