RS OGH 1980/9/3 11Os114/80, 11Os3/81, 10Os57/81, 9Os144/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1980
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Norm

StGB §19 Abs1
StGB §19 Abs2
StPO §467 Abs2
StPO §489 Abs1

Rechtssatz

Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des § 467 Abs 2 (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht (siehe die ziffernmäßige Untergliederung des § 464 StPO in Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche), richtet sich aber die Berufung gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches, so etwa gegen die Anzahl der Tagessätze oder gegen eine Bemessung des (einzelnen) Tagessatzes als voneinander unabhängige und folglich auch gesondert anfechtbare Bestandteile dieses Ausspruches (§ 19 Abs 1 und 2 StGB), dann darf das Berufungsgericht nur diesen Teil des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 114/80
    Entscheidungstext OGH 03.09.1980 11 Os 114/80
    Veröff: EvBl 1981/81 S 248 = SSt 51/40
  • 11 Os 3/81
    Entscheidungstext OGH 21.01.1981 11 Os 3/81
    Beisatz: Hier: Nur Strafmaß (T1) Veröff: EvBl 1981/154 S 437
  • 10 Os 57/81
    Entscheidungstext OGH 24.04.1981 10 Os 57/81
    nur: Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des § 467 Abs 2 (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht. (T2) Veröff: EvBl 1981/207 S 582
  • 9 Os 144/85
    Entscheidungstext OGH 11.09.1985 9 Os 144/85
    Vgl auch; nur T2; Veröff: EvBl 1986/43 S 148 = RZ 1986/11 S 17 = SSt 56/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090181

Dokumentnummer

JJR_19800903_OGH0002_0110OS00114_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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