Norm
StGB §19 Abs1Rechtssatz
Für die Bezeichnung eines Beschwerdepunktes reicht im bezirksgerichtlichen Verfahren und demgemäß auch im Einzelrichterverfahren zufolge dem zur Anwendung kommenden § 467 Abs 2 StPO ua die bloße Erklärung aus, die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe zu erheben, wie aus dem in der Vorschrift des § 467 Abs 2 (Satz 1) StPO enthaltenen - verweisenden - Zitat "§ 464" hervorgeht (siehe die ziffernmäßige Untergliederung des § 464 StPO in Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe wegen des Ausspruches über die Schuld und die Strafe und wegen des Ausspruches über die privatrechtlichen Ansprüche), richtet sich aber die Berufung gegen einen von mehreren Faktoren des Strafausspruches, so etwa gegen die Anzahl der Tagessätze oder gegen eine Bemessung des (einzelnen) Tagessatzes als voneinander unabhängige und folglich auch gesondert anfechtbare Bestandteile dieses Ausspruches (§ 19 Abs 1 und 2 StGB), dann darf das Berufungsgericht nur diesen Teil des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090181Dokumentnummer
JJR_19800903_OGH0002_0110OS00114_8000000_001