RS OGH 1980/9/3 6Ob619/80, 5Ob24/81, 7Ob625/87, 9ObA21/92, 2Ob123/12w, 6Ob92/15w, 2Ob188/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1980
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Norm

ABGB §1167
ABGB §1170
ABGB §1295 IB
ZPO §228 B1aa

Rechtssatz

Ein Feststellungsbegehren ist auch dann, wenn der Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes das Deckungskapital zur Behebung der Mängel fordert, zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann (SZ 49/66).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 619/80
    Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 619/80
  • 5 Ob 24/81
    Entscheidungstext OGH 07.07.1981 5 Ob 24/81
    Veröff: SZ 54/99 = JBl 1982,370
  • 7 Ob 625/87
    Entscheidungstext OGH 30.07.1987 7 Ob 625/87
    Ähnlich; nur: Ein Feststellungsbegehren ist zulässig, wenn die Möglichkeit künftiger Schäden aus dem bereits eingetretenen Schadensereignis nicht ausgeschlossen werden kann. (T1)
  • 9 ObA 21/92
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 21/92
    Auch; nur T1
  • 2 Ob 123/12w
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
  • 6 Ob 92/15w
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 6 Ob 92/15w
    Vgl; Beisatz: Auch im Gewährleistungsprozess ist es aber nicht Aufgabe des Feststellungsbegehrens, ohne jede Konkretisierung des Mangels eine massive Ausdehnung der Gewährleistungsfrist herbeizuführen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht einmal Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zusätzlich zu den von der Klägerin behaupteten Mängeln noch weitere Mängel vorliegen. (T2)
  • 2 Ob 188/18p
    Entscheidungstext OGH 29.11.2018 2 Ob 188/18p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0021745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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