RS OGH 1980/9/4 13Os82/80

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Veröffentlicht am 04.09.1980
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Norm

StVO §5 Abs2 C

Rechtssatz

Für die Entstehung der Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, die Atemluft gewisser Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, kommt es nicht darauf an, daß diese Personen im Zeitpunkt des Einschreitens der Organe des Fahrzeug gerade lenken. Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar.

VwGH vom 27.02.1970, 1706/69; Veröff: ZVR 1970/219 S 288

GlRS VwGH vom 13.06.1977, 483/77; nur: Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar. (T1) Beisatz: Solange noch praktische verwertbare Ergebnisse zu erwarten sind. (T2) Veröff: ZVR 1978/201 S 236

Entscheidungstexte

  • 13 Os 82/80
    Entscheidungstext OGH 04.09.1980 13 Os 82/80
    Vgl auch; Beisatz: Verfolgungsverpflichtung (siehe § 25 VStG) unabhängig, ob der verdächtige Kraftfahrzeuglenker auf frischer Tat betreten oder seine Gesetzesverletzung auf andere Weise bekannt wurde. (T3)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073296

Dokumentnummer

JJR_19800904_OGH0002_0130OS00082_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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