Norm
StVO §5 Abs2 CRechtssatz
Für die Entstehung der Berechtigung der Straßenaufsichtsorgane, die Atemluft gewisser Personen auf Alkoholgehalt zu untersuchen, kommt es nicht darauf an, daß diese Personen im Zeitpunkt des Einschreitens der Organe des Fahrzeug gerade lenken. Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar.
VwGH vom 27.02.1970, 1706/69; Veröff: ZVR 1970/219 S 288
GlRS VwGH vom 13.06.1977, 483/77; nur: Die Vornahme des Alkoholtestes durch Organe der Straßenaufsicht kann wohl zeitlich nicht unbeschränkt erfolgen, doch ist diese innerhalb von einer Stunde nach dem Unfall noch zumutbar. (T1) Beisatz: Solange noch praktische verwertbare Ergebnisse zu erwarten sind. (T2) Veröff: ZVR 1978/201 S 236
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073296Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0130OS00082_8000000_001