Norm
StGB §304Rechtssatz
Identität zwischen Geschenkgeber und einer Partei, deren Angelegenheiten von geschenkannehmenden Beamten zur selben Zeit dienstlich zu bearbeiten sind, ist weder nach Abs 1 noch nach Abs 2 des § 304 StGB erforderlich. Als Geschenkgeber kommt vielmehr, wie auch als Deliktssubjekt des § 307 StGB, überhaupt jede, wenn auch vom Amtsgeschäft selbst weder mittelbar noch unmittelbar betroffene, Person in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0096094Dokumentnummer
JJR_19800904_OGH0002_0120OS00044_8000000_003