Norm
ABGB §1295 Ia3aRechtssatz
Nimmt die zweite Instanz ohne Beweiswiederholung abweichend von der erste Instanz an, daß der Beweis des ersten Anscheines erbracht ist und wird dies vom Rechtsmittelwerber nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in der Revision gerügt hat der OGH von den Feststellungen der zweite Instanz auszugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022838Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0050OB00593_8000000_002