RS OGH 1980/9/9 5Ob593/80, 1Ob564/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1980
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Norm

ABGB §1295 Ia3a
ZPO §272
ZPO §503 C1a
ZPO §503 C2c
ZPO §503 E4c5

Rechtssatz

Nimmt die zweite Instanz ohne Beweiswiederholung abweichend von der erste Instanz an, daß der Beweis des ersten Anscheines erbracht ist und wird dies vom Rechtsmittelwerber nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in der Revision gerügt hat der OGH von den Feststellungen der zweite Instanz auszugehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0022838

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0050OB00593_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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