RS OGH 1980/9/9 10Os28/80, 10Os121/80, 10Os60/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.09.1980
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Norm

StGB §146 E
StGB §153

Rechtssatz

Der Kontoinhaber (oder Scheckkarteninhaber), der unter Vorlage der Scheckkarte ungedeckte, auf die Postsparkasse gezogene Schecks bei Postämtern präsentiert, verantwortet Betrug und nicht Untreue, selbst wenn die Schecksumme fünftausend Schilling nicht übersteigt (ausdrückliche Ablehnung von 9 Os 27/80 und 12 Os 114/80).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094477

Dokumentnummer

JJR_19800909_OGH0002_0100OS00028_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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