Norm
StGB §146 ERechtssatz
Der Kontoinhaber (oder Scheckkarteninhaber), der unter Vorlage der Scheckkarte ungedeckte, auf die Postsparkasse gezogene Schecks bei Postämtern präsentiert, verantwortet Betrug und nicht Untreue, selbst wenn die Schecksumme fünftausend Schilling nicht übersteigt (ausdrückliche Ablehnung von 9 Os 27/80 und 12 Os 114/80).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0094477Dokumentnummer
JJR_19800909_OGH0002_0100OS00028_8000000_001