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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Dr. Estermann & Partner KEG in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 6. Juni 2001, Zl. 20504-14/1777/2-2001, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund einer Anzeige des Gendarmeriepostens Schörfling, der zufolge der Beschwerdeführer als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Motorrades am 17. August 2000 um 14.12 Uhr auf der M. Bundesstraße im Gemeindegebiet von T. aus Richtung M. kommend in Richtung S. mit einer Geschwindigkeit von 121 km/h, gemessen durch ein Lasergeschwindigkeitsmessgerät, gefahren sei und demnach eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h im Ortsgebiet begangen habe, wurde dem Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 27. März 2001 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen und ihm gleichzeitig das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges während der Entziehungszeit verboten.
In Erledigung der dagegen erhobenen Vorstellung entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang auf die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab 29. März 2001 (dem Tag der Zustellung des Mandatsbescheides), sohin bis einschließlich 12. April 2001, und verbot ihm gleichzeitig das Lenken eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges während der Entziehungszeit.
Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 6. Juni 2001 gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 und § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG) in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Z. 4 und § 32 FSG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 14. März 2001 rechtskräftig wegen einer Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 km/h, welche am 17. August 2000 erfolgt sei, bestraft worden. Auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 71 km/h sei nach § 26 Abs. 3 FSG aus Sicht der erstmaligen Begehung einer im § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung die Lenkberechtigung für die Dauer von zwei Wochen zu entziehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit Erkenntnis vom 14. März 2003, G 203/02 ua, hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 2002, A 2002/22,
§ 26 Abs. 3 sowie die Wortgruppe "3 und" in § 26 Abs. 7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (sowohl § 26 Abs. 3 als auch die in § 26 Abs. 7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
in eventu
die Wortfolge "im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder" in § 7 Abs. 3 Z. 4, § 26 Abs. 3 sowie die Wortgruppe "3 und" in § 26 Abs. 7 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997 (die Wortfolge in § 7 Abs. 3 Z. 4 in der Stammfassung; sowohl § 26 Abs. 3 als auch die in § 26 Abs. 7 erwähnte Wortfolge in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/1998)
als verfassungswidrig aufzuheben, abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (seine Zustellung erfolgte nach der Aktenlage am 15. Juni 2001) ist für die Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 25/2001 maßgeblich.
Die im Beschwerdefall einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
5. Abschnitt
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
... .
...
Dauer der Entziehung
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 angeordnet, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
...
(7) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 und 4 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. ... .
Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen
§ 32. (1) Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs. 4, 25 Abs. 1, 26 und 29 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
1. ausdrücklich zu verbieten,
... ."
2. Unstrittig ist im Beschwerdefall sowohl der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen des Vorfalls am 17. August 2000 rechtskräftig einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 schuldig erkannt wurde, als auch das von der belangten Behörde festgestellte Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Beschwerde wendet sich vielmehr ausschließlich gegen die Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Im Hinblick auf das oben erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, nach dessen Begründung die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 26 FSG weder in gleichheitsrechtlicher Sicht noch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 MRK verfassungswidrig sind, muss der vorliegenden Beschwerde der Erfolg jedoch versagt bleiben. Auf der Grundlage der unbestrittenen Bescheidfeststellungen erweist sich nicht nur die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig, auch das Verbot des Lenkens eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges kann auf Grund des in § 32 Abs. 1 enthaltenen Verweises auf § 26 FSG nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 23. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003110126.X00Im RIS seit
11.07.2003