Norm
StPO §285a Z2Rechtssatz
Eine ausschließlich den - bereits im ersten Rechtsgang in Teilrechtskraft erwachsenen - Schuldspruch relevierende Nichtigkeitsbeschwerde ist unzulässig und daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO). Zur Entscheidung über eine mit ihr verbundene Berufung sind die Akten, da dies bereits Aufgabe des Erstgerichts gewesen wäre - in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO dem zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0100142Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018