Rechtssatz
Die Eltern haften für das Heiratsgut oder die Ausstattung auch nach neuem Recht nicht solidarisch und der Ausstattungsberechtigte kann sich daher wegen der Bestellung der Ausstattung nur getrennt an jeden seiner beiden Elternteile wenden und von ihm einen angemessenen Anteil für seine Ausstattung begehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0030785Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010