RS OGH 1980/9/10 3Ob74/80, 3Ob72/98d, 3Ob78/02w, 3Ob206/15p

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Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

EO §37 K
EO §39 I

Rechtssatz

Von einer Beendigung der Exekution kann dann nicht gesprochen werden, wenn die Befriedigung des betriebenen Anspruches außerhalb des gerichtlichen Exekutionsvollzuges, also etwa durch außergerichtliche Zahlung vorgenommen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001235

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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