Norm
EO §35 BRechtssatz
Der Oppositionsklage ist dann stattzugeben, wenn der vollstreckbare Anspruch erst während der Oppositionsprozesses erlischt, weil gemäß § 406 ZPO der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001351Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009