RS OGH 1980/9/10 11Os107/80 (11Os108/80), 13Os117/94, 15Os167/00 (15Os168/00), 15Os85/07z, 2Ob99/17y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
beobachten
merken

Norm

StGB §114 Abs1

Rechtssatz

Objektiv unzutreffende Beschuldigungen sind nur dann rechtswidrig, wenn entweder damit der Rahmen des sachdienlichen (notwendigen) Vorbringens überschritten wird oder die Anschuldigungen wider besseres Wissen geäußert wurden. Wer diese Grenzen seiner rechtlichen Befugnis nicht überschreitet, ist nach § 114 Abs 1 StGB gerechtfertigt, ohne dass sich die Frage des Wahrheitsbeweises (§ 111 Abs 3 StGB) überhaupt stellt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 107/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 11 Os 107/80
    Veröff: EvBl 1981/56 S 190 = RZ 1980/67 S 273
  • 13 Os 117/94
    Entscheidungstext OGH 10.08.1994 13 Os 117/94
    Vgl auch; Beisatz: Was ein Täter bei der (vom Strafgesetz verpönten) Tat wusste und wollte, ist kein rechtlicher Schluss, sondern eine Tatsache, die anders als bei einem normativen Begriffsmerkmal keiner rechtlichen Korrektur unterliegen kann. (T1)
  • 15 Os 167/00
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 15 Os 167/00
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtfertigung nach § 114 Abs 1 StGB setzt weder die Wahrheit der ehrenrührigen Behauptung oder Anschuldigung noch den guten Glauben des Anzeigers an die Richtigkeit seiner Angaben voraus; allein eine Anzeige wider besseres Wissen ist nicht gerechtfertigt. (T2)
  • 15 Os 85/07z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2007 15 Os 85/07z
    Abweichend; Beisatz: Diese Rechtsausübung ist nicht auf die „Schranken des Notwendigen" reduziert. Ein Beklagter oder Angeklagter muss vollständige Gelegenheit haben, die wider ihn erhobenen Vorwürfe zu beseitigen und sich zu rechtfertigen; es steht ihm frei, den Sachverhalt seiner Verteidigungslinie entsprechend umfassend zu schildern. Darunter fällt bei grundrechtsbewusstem Verständnis jedes Vorbringen, das - ohne Anlegen eines strengen Maßstabes - aus der Sicht eines verständigen Beobachters in der Rolle der Prozesspartei der Aufklärung der Sache (vgl § 232 Abs 2 StPO) dienlich und zur Durchsetzung des eigenen Rechtsstandpunktes zweckmäßig sein kann, sofern es nicht bewusst wahrheitswidrig erstattet wird. (T3)
  • 2 Ob 99/17y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2018 2 Ob 99/17y
    Vgl; Beis ähnlich wie T2
  • 7 Ob 181/17v
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 7 Ob 181/17v
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0093379

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten