Norm
StGB §29Rechtssatz
Nach § 29 StGB sind (ua) alle in einem Verfahren denselben Täter angelasteten Betrügereien, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jede (hier: Betrugstat) Tat für sich rechtlich verschiedener Art sein, zusammenzufassen (so schon 13 Os 104/77).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0090834Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2015