Norm
ZPO §62 Abs2Rechtssatz
Die Vorschrift des § 62 Abs 2 ZPO ist nur für den Fall anwendbar, daß eine bereits auferlegte und geleistete Prozeßkostensicherheit durch die ursprünglich nicht vorhergesehene Dauer und den dadurch verursachten Aufwand nicht hinreicht, also keine genügende Deckung mehr bietet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036147Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_001