RS OGH 1980/9/10 1Ob643/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.1980
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Norm

ZPO §57
ZPO §60 Abs3
ZPO §62 Abs2
ZPO §235 E

Rechtssatz

Wird nicht wegen eines unvorhergesehenen Verfahrensaufwandes, sondern wegen einer Klagserweiterung eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten angeordnet, so ist auszusprechen, daß bei Nichterlag des Ergänzungsbetrages über Antrag der beklagten Partei die Klagsänderung für zurückgenommen erklärt werden wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 643/80
    Entscheidungstext OGH 10.09.1980 1 Ob 643/80
    Veröff: EvBl 1981/31 S 99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036294

Dokumentnummer

JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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