Norm
ZPO §57Rechtssatz
Wird nicht wegen eines unvorhergesehenen Verfahrensaufwandes, sondern wegen einer Klagserweiterung eine Erhöhung der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten angeordnet, so ist auszusprechen, daß bei Nichterlag des Ergänzungsbetrages über Antrag der beklagten Partei die Klagsänderung für zurückgenommen erklärt werden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0036294Dokumentnummer
JJR_19800910_OGH0002_0010OB00643_8000000_003