Norm
EO §37 KRechtssatz
Eine Beendigung der Exekution liegt dann vor, wenn die Exekution durch Vollzugsmaßnahmen zum vollen Erfolg geführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001245Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2016