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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich;Norm
GehG 1956 §13a Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident DDr. Jakusch und Senatspräsident Dr. Germ sowie Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde des Dr. F in L, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Harrachstraße 14/1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Mai 2000, Zl. PersR-501686/52-2000-Sp/Hoe, betreffend Übergenuss an pauschalierten Nebengebühren während Suspendierung gemäß §§ 15 Abs. 5 und 13a des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberassistenzarzt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich; zuletzt war er dem Landeskrankenhaus S. dienstzugeteilt. Er wurde mit 20. August 1999 von der Dienstbehörde vorläufig vom Dienst suspendiert. Mit Beschluss der Disziplinarkommission vom 1. März 2000 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 131 Abs. 2 Oö. LBG vom Dienst suspendiert und gemäß Abs. 3 der genannten Bestimmung eine Kürzung des Monatsbezuges um 15 % verfügt. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung war insofern erfolgreich, als die Disziplinaroberkommission für Landesbeamte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend abänderte, dass keine Kürzung des Monatsbezuges zu erfolgen hat.
Mit Schreiben vom 14. April 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Suspendierung und auf § 15 Abs. 5 Oö L-GehG mit, dass die ihm zuerkannten pauschalierten Nebengebühren rückwirkend mit Ablauf des 30. September 1999 eingestellt werden. Der in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 entstandene Übergenuss von insgesamt S 49.505,50 werde in monatlichen Raten von S 4.286,90 seit 1. April 2000 einbehalten.
Bereits mit Schreiben vom 30. März 2000 hatte der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den genannten Betrag gutgläubig verbraucht habe, und ersucht, von der Einbehaltung Abstand zu nehmen beziehungsweise bei Nichtstattgebung über seinen Antrag bescheidmäßig abzusprechen.
In seiner Stellungnahme zum Schreiben der belangten Behörde vom 14. April 2000 sprach sich der Beschwerdeführer erneut gegen eine rückwirkende Einbehaltung der Nebengebühren aus, da dies angesichts seiner familiären Situation und des erfolgten gutgläubigen Verbrauchs eine ungerechtfertigte Härte darstellen würde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde wie folgt ab:
"Es wird festgestellt, dass die Ihnen zuerkannten pauschalierten Nebengebühren seit 1. Oktober 1999 ruhen und Sie zum Ersatz der von Ihnen in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2000 zu Unrecht empfangenen pauschalierten Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 49.505,50 brutto verpflichtet sind.
Rechtsgrundlagen:
§§ 15 Abs. 5, 13a Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956 idF LGBl. Nr. 94/1999 iVm § 1 DVG 1984 und § 58 AVG."
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer bis 31. März 2000 monatlich folgende pauschalierte Nebengebühren erhalten habe:
"-
Ärztedienstzulage (30,6 % von V/2 = S 7.578,--),
-
Fortbildungszulage (7,94% von V/2" = S 1.966,--),
-
Gefahrenzulage (3,97 % von V/2 = S 983,--) und der
-
Fahrtkostenzuschuss (S 437,--)."
Nach Wiedergabe des § 15 Abs. 5 Oö L-GehG und Hinweis auf § 13a leg. cit. führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, Gutgläubigkeit sei nur dann anzunehmen, wenn es dem Leistungsempfänger nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen. Angesichts seiner Suspendierung und der damit verbundenen Abwesenheit vom Dienst hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit jedoch zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm nach dem 1. Oktober 1999 ausbezahlten Nebengebühren haben müssen; er habe daher die vorher genannten Nebengebühren nicht im guten Glauben empfangen. Seine familiäre Situation sei bei der Feststellung der Ersatzpflicht nicht zu berücksichtigen gewesen, da diese Pflicht lediglich von seiner Gutgläubigkeit, nicht jedoch von sonstigen Umständen abhänge. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bei Einbehaltung der Übergenüsse in Raten jedenfalls keine "besondere" Härte im Sinne des § 13a Abs. 5 Oö L-GehG entstehen würde. Gemäß § 13a Abs. 2 der genannten Bestimmung sei jedoch bei der Festsetzung der Raten auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers Bedacht zu nehmen; es würden daher die Übergenüsse ab 1. Juli 2000 in monatlichen Raten von S 1.500,-- von seinen Bezügen einbehalten werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrte.
Der Verwaltungsgerichtshof eröffnete das Vorverfahren und ersuchte ergänzend noch die angewendeten Rechtsgrundlagen nachvollziehbar darzustellen und die Grundlage für die eingestellten als Nebengebühren bezeichneten Leistungen anzugeben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
In einem ergänzenden Schriftsatz der belangten Behörde wurde im Sinne des Verlangens des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, dass es sich bei den in Rede stehenden Leistungen um Nebengebühren im Sinne der §§ 15 ff Oö L-GehG gehandelt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf Ausbezahlung gesetzwidrig einbehaltener Nebengebühren durch unrichtige Anwendung des § 13a Oberösterreichisches Landesgehaltsgesetz verletzt".
In Ausführung dieses Beschwerdepunktes meint der Beschwerdeführer im Wesentlichen, da nach § 131 Abs. 3 Öö. LBG jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung (nur) die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Haushaltszulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge habe, müsse der "einschlägige § 15 Abs. 5 Oö L-GehG als allgemeine Regel insofern reduziert ausgelegt werden, als der Ausspruch auf pauschalierte Nebengebühren im Fall einer Suspendierung nicht ruht". Ausgehend vom Vertrauen auf § 131 Abs. 3 Oö. LBG habe der Beschwerdeführer daher an der Rechtmäßigkeit der ihm ausgezahlten Leistungen keinen Zweifel haben müssen.
Weiters macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 13a Abs. 5 Oö L-GehG geltend, dass von der Landesregierung von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen Abstand genommen werden könne, wenn diese - so wie in seinem Fall wegen bestehender Sorgepflichten und wegen Darlehensrückzahlungsverpflichtungen - eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 13a des Oberösterreichischen Landes-Gehaltsgesetzes (Oö L-GehG) LGBl. Nr. 8/1956 idF LGBl. Nr. 63/1993, hat folgenden Wortlaut:
"§ 13a
Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, hereinzubringen.
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Landesregierung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden."
§ 15 leg. cit. lautet auszugsweise (Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 63/1993) wie folgt:
"§ 15
Nebengebühren
(1) Nebengebühren sind
1.
die Überstundenvergütung (§ 16),
2.
die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 16a),
3.
die Sonn- und Feiertagsvergütung (§ 17),
4.
die Journaldienstzulage (§ 17a),
5.
die Bereitschaftsentschädigung (§ 17b),
6.
die Sonn- und Feiertagszulage ( 17c),
7.
die Belohnung (§ 18),
8.
die Erschwerniszulage (§ 19),
9.
die Gefahrenzulage (§ 19a),
10.
die Aufwandsentschädigung (§ 20),
11.
die Fehlgeldentschädigung (§ 20a),
12.
der Fahrtkostenzuschuss (§ 20b),
13.
die Jubiläumszuwendung (§ 20c),
14.
die Treuebelohnung (§ 20d) und
15.
die Dienstvergütung (§ 20e).
Ein Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 3 bis 5 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(...)
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte den Dienst wieder antritt. (...)"
Gemäß § 131 Abs. 3 des Oberösterreichischen Landesbeamtengesetzes 1993 (Oö. LBG), LGBl. Nr. 11/1994 idF LGBl. Nr. 65/1995, hat jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten - unter Ausschluss der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge.
Nach den vom Beschwerdeführer unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde erhielt er - trotz seiner durch Suspendierung bedingten Außerdienststellung - zunächst bis 31. März 2000 monatlich eine Ärztedienst-, eine Fortbildungs-, eine Gefahrenzulage und einen Fahrtkostenzuschuss. Bei den genannten Leistungen handelt es sich um Nebengebühren im Sinne der §§ 15 ff Oö L-GehG.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Rechtmäßigkeit der Feststellung der belangten Behörde, dass die gegenständlichen pauschalierten Nebengebühren "seit 1. Oktober 1999" ruhten; es sei vielmehr aufgrund der Bestimmung des § 131 Abs. 3 LBG lediglich von einer Kürzung seines Monatsbezuges auszugehen.
Dem ist unter Hinweis auf das zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 8. November 1995, Zl. 92/12/0250, Slg. 14.358/A, zu entgegnen, dass Nebengebühren (gleichgültig, ob sie in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt wurden) an sich verwendungsbezogen zustehen. Fällt daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden ist, führt dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. In § 15 Abs. 5 GehG hat der Gesetzgeber für die pauschalierten Nebengebühren drei besondere Regelungen für den Fall getroffen, dass die anspruchsbegründende Verwendung nicht mehr ausgeübt wird, ohne dass eine neue Verwendung (dies würde zur Anwendbarkeit des § 15 Abs. 6 leg. cit. führen) zugewiesen wurde: Zunächst wird festgelegt, dass eine Abwesenheit vom Dienst unabhängig von ihrer Dauer ohne Einfluss auf den Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren bleibt, sofern sie ihren Grund entweder in einem bezahlten Urlaub oder in einem Dienstunfall hat (erste Behalteregelung; Satz 1 des § 15 Abs. 5 leg. cit.). Die weitere Regelung besteht darin, dass auch eine Abwesenheit vom Dienst, die auf einen anderen Grund zurückgeht, für den weiteren Bezug des Pauschales unter der Voraussetzung unschädlich ist, dass sie einen Monat nicht übersteigt (zweite Behalteregel; erste Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit.). Schließlich wurde für den Fall einer länger dauernden derartigen Abwesenheit vom Dienst die Rechtsfolge des Ruhens des Anspruches auf die pauschalierte Nebengebühr vorgesehen (Ruhensbestimmung; zweite Aussage aus § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit; vgl. dazu bereits das hg. Erkenntnis vom 10. September 1984, 83/12/0155, Slg. Nr. 11500/A).
Obwohl der Gesetzgeber damit bei der pauschalierten Nebengebühr die Beziehung zwischen tatsächlicher Verwendung und Anspruch in bestimmten Fällen gelockert hat, hat er dennoch - wie die dritte Regel zweifellos zeigt -im Grunde daran festgehalten (mag auch an die Stelle des Wegfalles der Nebengebühr deren Ruhen treten, was offenbar von der Absicht des Gesetzgebers getragen ist, auch in diesen Fällen eine Neubemessung des Pauschales entbehrlich zu machen).
Daraus ist aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Vorrangregel für den Fall abzuleiten, dass gleichzeitig Gründe vorliegen, die einerseits die Unanwendbarkeit der ersten Behalteregel und andererseits die Ruhensbestimmung herbeiführen:
In diesem Fall geht die dem Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit des Nebengebührenanspruches verpflichtende Ruhensbestimmung vor.
Die vorläufige (d.h. auf dem Verdacht des Vorliegens schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen beruhende) Sicherungsfunktion der Suspendierung bezieht sich auf das Disziplinarverfahren und hat den Eintritt bezugsrechtlicher Konsequenzen (hier: nach § 131 Abs. 3 Oö. LBG) nicht zur Folge.
Die Wirkung der Enthebung vom Dienst (Suspendierung, und zwar gleichgültig, ob diese vorläufig von der Dienstbehörde oder letztlich von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügt worden ist) besteht jedoch darin, dass es dem hievon betroffenen Beamten verboten ist, die ihm obliegenden Aufgaben auszuüben. Eine solche Dienstenthebung bewirkt daher eine Dienstabwesenheit "aus einem anderen Grund" im Sinne des § 15 Abs. 5 Oö L-GehG.
Die auf § 131 Abs. 3 Oö. LBG gestützte Kürzung der Bezüge nach Suspendierung durch die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) betrifft daher von vornherein nicht die pauschalierten Nebengebühren, die bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 5 zweiter Satz Oö L-GehG kraft Gesetzes ruhen.
Da der Beschwerdeführer jedenfalls während des im angefochtenen Bescheid genannten Zeitraumes und darüber hinaus unbestritten keinen Dienst geleistet hat, sondern ihm die Dienstausübung untersagt war, ist damit die Dienstabwesenheit des Beschwerdeführers auf einen anderen Grund im Sinne des § 15 Abs. 5 Oö L-GehG zurückzuführen. Es war daher nicht rechtswidrig, festzustellen, dass die pauschalierten Nebengebühren ab 1. Oktober 1999 ruhen. Der Beschwerdeführer hat demnach die ihm in der Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. März 2000 trotz Suspendierung ausbezahlten Nebengebühren zu Unrecht empfangen.
Seinem Vorbringen, wonach er aufgrund des gutgläubigen Verbrauchs der genannten Nebengebühren nicht zu deren Rückzahlung hätte verpflichtet werden dürfen, ist zu entgegnen, dass der Frage des Verbrauches nach § 13a Abs. 1 Oö L-GehG keine Bedeutung zukommt (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, siehe z.B. das zu einer identen Rechtslage ergangene hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/12/0329, und die bei Zach, Gehaltsgesetz, Grenz-Verlag, zu § 13a wiedergegebene Rechtsprechung). Insoweit der Beschwerdeführer gutgläubigen Empfang geltend macht, kann ausgehend von der ständigen hg. Rechtsprechung zur objektiven Erkennbarkeit beim Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0189) der Beschwerde kein Erfolg zukommen, weil der Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung und nicht nach seinem subjektiven Wissen an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen vor dem Hintergrund der Rechtslage zumindest Zweifel hätte haben müssen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 1994, Zl. 93/12/0113). Es wäre ihm aufgrund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem Sachverhalt sowohl möglich als auch zumutbar gewesen, den Umstand des Vorliegens eine Übergenusses zu erkennen.
Wenn in den Beschwerdeausführungen letztlich darauf hingewiesen wird, dass im Beschwerdefall die Rückforderung des Übergenusses trotz der eingeräumten Ratenzahlung für ihn eine "besondere Härte" bedeuten würde, ist darauf zu erwidern, dass eine amtswegige Verpflichtung der Behörde von der Regelung des § 13a Abs. 5 Gebrauch zu machen, nicht besteht (hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1990, Zl. 89/12/0177).
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120188.X00Im RIS seit
08.07.2003