Norm
ASVG §333 Abs4Rechtssatz
Von einer Aufsehereigenschaft kann nur gesprochen werden, wenn der Geschädigte in einem Betrieb wie ein Dienstnehmer eingegliedert ist, wenn also eine entsprechende Unterordnung unter den Aufseher im Betrieb wie unter einen Dienstvorgesetzten, dem Weisungsrechte zustehen, vorliegt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitsvorgesetzterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0085661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2022