Norm
StGB §229Rechtssatz
§ 229 StGB schützt die Verfügbarkeit der Urkunde für den Berechtigten. Das ist nur sinnvoll, solang die Urkunde noch den ihr seinerzeit einverleibten Gedankeninhalt verkörpert; daher kann Gegenstand des § 229 StGB nur eine nicht verfälschte (für den Errichtungszweck - §§ 74 Z 7 StGB - bis dahin noch verwendbare) Urkunde sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095554Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.11.2013