RS OGH 1980/9/11 8Ob115/80

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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Norm

StVO §2 Abs1 Z4

Rechtssatz

Das am Beginn einer Verkehrsfläche angebrachte Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme von Linienomnibussen, Taxis und Straßendienstfahrzeugen) spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Nebenfahrbahn, da im § 8 Abs 1 StVO eine von der allgemeinen Regelung dieser Gesetzesstelle abweichende Regelung des Verkehrs auf Nebenfahrbahnen durch Straßenverkehrszeichen vorgesehen und daher möglich ist, ohne damit den Charakter dieser Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn zu verändern.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 115/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 8 Ob 115/80

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073236

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0080OB00115_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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