Norm
StVO §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Das am Beginn einer Verkehrsfläche angebrachte Straßenverkehrszeichen (allgemeines Fahrverbot mit Ausnahme von Linienomnibussen, Taxis und Straßendienstfahrzeugen) spricht nicht gegen ihre Qualifikation als Nebenfahrbahn, da im § 8 Abs 1 StVO eine von der allgemeinen Regelung dieser Gesetzesstelle abweichende Regelung des Verkehrs auf Nebenfahrbahnen durch Straßenverkehrszeichen vorgesehen und daher möglich ist, ohne damit den Charakter dieser Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn zu verändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073236Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0080OB00115_8000000_001