Norm
VersVG §69Rechtssatz
Die Stillegung des Betriebes des Versicherungsnehmers, der Glasscheiben seines Geschäftslokales im eigenen Haus versichern ließ, bedeutet noch keinen Fortfall des versicherten Interesses im Sinn des § 68 VersVG. Hiezu wäre der Wegfall jedes versicherbaren Interesses auf Dauer erforderlich, die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles genügt nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080717Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0070OB00022_8000000_002