RS OGH 1980/9/11 7Ob22/80

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Veröffentlicht am 11.09.1980
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Norm

VersVG §69

Rechtssatz

Die Stillegung des Betriebes des Versicherungsnehmers, der Glasscheiben seines Geschäftslokales im eigenen Haus versichern ließ, bedeutet noch keinen Fortfall des versicherten Interesses im Sinn des § 68 VersVG. Hiezu wäre der Wegfall jedes versicherbaren Interesses auf Dauer erforderlich, die geringere Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles genügt nicht.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 22/80
    Entscheidungstext OGH 11.09.1980 7 Ob 22/80
    Veröff: VersR 1982,787

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080717

Dokumentnummer

JJR_19800911_OGH0002_0070OB00022_8000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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