Norm
StGB §84 Abs2 Z3 FRechtssatz
Nach dieser Gesetzesstelle genügt nicht, daß die aus der Tat resultierende Verletzung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war; maßgeblich ist vielmehr, ob schon die Handlung selbst besondere Qualen hervorgerufen hat. Es kommt also auf die Art des Angriffs, auf eine für den Angegriffenen besonders qualvolle Verübung der Tat, nicht aber auf die Folgen an. Besondere Qualen liegen aber auch vor, wenn sie zufolge ihrer außergewöhnlichen Intensität das Opfer schwer treffen (EvBl 1979/46). Vorliegend war das Anschütten mit heißem Wasser in der Genitalgegend, wodurch die Verletzte großflächige Verbrennungen ersten, zweiten und dritten Grades erlitt, mit intensivem Schmerz verbunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0092908Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0120OS00107_8000000_001