Index
L22006 Landesbedienstete Steiermark;Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, über die Beschwerde der K in N, vertreten durch Mag. Martin Divitschek, Mag. Wolfgang Sieder und Dr. Andrea Peter, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Glashüttenstraße 4, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. März 2002, Zl. A5 - 024204/31-02, betreffend Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Sie ist in der Rechtsabteilung 12 der Steiermärkischen Landesregierung im Bereich des Voranschlags- und Rechnungswesens als Sachbearbeiterin tätig.
Mit Schriftsatz vom 28. September 2000 wandte sich die Beschwerdeführerin an die Rechtsabteilung 1 der belangten Behörde und ersuchte "um Bewertung ihres Dienstpostens auf C5". Sie begründete ihr Ansuchen damit, dass sie - bedingt durch die verhältnismäßig häufige Abwesenheit der Chefsekretärin - deren Position seit Ende November 1999 bis zur Ruhestandsversetzung der Chefsekretärin neben ihrer sonstigen Tätigkeit ausgeübt habe. Nicht unerwähnt solle bleiben, dass sie sämtliche Personalangelegenheiten von 38 Bediensteten der Rechtsabteilung zu erledigen und mit Wirksamkeit vom 1. August 2000 die Funktion als Chefsekretärin übernommen habe.
Diesem Ersuchen lag eine Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin sowie eine Arbeitsplatzbeschreibung des ihr zugewiesenen Arbeitsplatzes (Nr. 13, Verwaltungsfachdienst, Verwendungsgruppe C) bei. Der Abteilungsvorstand der Rechtsabteilung 12 befürwortete im Dienstweg diesen Antrag der Beschwerdeführerin.
Die Rechtsabteilung 1 (Dienstpostenbewertungen) führte daraufhin ein Ermittlungsverfahren durch und holte eine aktuelle und detailliertere Arbeitsplatzbeschreibung des in Rede stehenden Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin ein.
Mit Schreiben der Rechtsabteilung 1 (Dienstpostenbewertungen) vom 19. Dezember 2000 wurde der Beschwerdeführerin auf Grund des Ergebnisses der am 28. November 2000 durchgeführten örtlichen Überprüfung mitgeteilt, dass sowohl der derzeitige Aufgabenbereich im Voranschlagsreferat als auch der nunmehrige, ab 1. August 2000 ausgeübte Aufgabenbereich, nach wie vor der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I-IV, zuzuordnen sei.
Daraufhin wandte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Mai 2001 an die Rechtsabteilung 1 und beantragte unter Bezugnahme auf ihre Dienstpostenüberprüfung bzw. Dienstpostenbewertung vom 28. November 2000 eine bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens, insbesonders unter Hinweis darauf, dass ihr gemäß § 30 (gemeint wohl: 30a) Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (in weitere Folge: GehG/Stmk), zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 24/1996, keine Verwendungszulage gebühre.
Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 24. Jänner 2002 zu ihren Anträgen vom 28. September 2000 und vom 4. Mai 2001 auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk als maßgebenden Sachverhalt mit, diese sei bis 31. Juli 2000 bei unmittelbarer Unterstellung unter den Referenten im Bereich Voranschlags- und Rechnungswesen in der Rechtsabteilung 12 als Sachbearbeiterin in nachstehenden Aufgabenbereichen verwendet worden:
"Bearbeiten von Personalangelegenheiten von rund 40 Bediensteten der Abteilung (rund 30% Ihrer Gesamttätigkeiten) mit nachstehenden Tätigkeiten: Führen der Personalkartei, Urlaubseinteilung der Bediensteten und Führen der Urlaubsevidenz, Ausgabe von Krankenscheinen, Erstellen der Krankenscheinlisten sowie Schriftverkehr mit der Landesbuchhaltung, Bearbeiten der Krank- und Gesundmeldungen, Schriftverkehr in Personalangelegenheiten mit der Personalabteilung, Organisationsabteilung und Landesbuchhaltung, wie Dienstan- und - austrittsmeldungen, Beförderungen, Beihilfen, Karenzangelegenheiten, Seminare etc.
Überprüfen und Bearbeiten der Beitragsgrundlagennachweise für die Gebietskrankenkasse für die Schüler der Akademien und Sanitätsschulen (rund 20 % Ihrer Gesamttätigkeiten);
Im Rahmen des Voranschlags- und Rechnungsabschlusses Überprüfen von Daten auf rechnerische Richtigkeit (rund 20 % Ihrer Gesamttätigkeiten);
Bearbeiten von Forderungen ausständiger Pflege- und Ambulanzgebühren (mit Ermessensentscheidungen) sowie Erstellen der Annahmeanordnungen (insgesamt rund 10 % der Gesamttätigkeiten);
Erstellen von Statistiken, Überprüfen der Zeitkarten, Führen der Erlass- und Urkundensammlung, Stellvertretung der Sekretärin des Abteilungsvorstandes (insgesamt rund 20% Ihrer Gesamttätigkeiten). Eine Zeichnungsbefugnis für Enderledigungen bestand nicht."
Als Ergebnis der am 28. November 2000 im Beisein der Beschwerdeführerin durchgeführten örtlichen Überprüfung sei das Bearbeiten von Forderungen ausständiger Pflege- und Ambulanzgebühren der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C zuzuordnen. Die übrigen Aufgaben beinhalteten hinsichtlich der relevanten Kriterien der Verantwortung und der Selbstständigkeit kein Höchstausmaß für die Verwendungsgruppe C und seien daher den Dienstklassen I bis IV zuzuordnen.
Seit 1. August 2000 werde die Beschwerdeführerin bei unmittelbarer Unterstellung unter den Leiter der Abteilung 8 bzw. Leiter der Fachabteilung 8a (bis 31. Dezember 2001: Rechtsabteilung 12) mit im Wesentlichen nachstehenden Aufgaben verwendet:
"Sekretärin des Dienststellenleiters (im Ausmaß von rund 45 % der Gesamttätigkeiten) mit nachstehenden Tätigkeiten: Organisation und Leitung des Büros des Dienststellenleiters, Vorbereiten und Bearbeiten der Post des Dienststellenleiters, Terminvereinbarungen für den Dienststellenleiter, Organisation von Sitzungen und Besprechungen für den Dienststellenleiter, Erstellen von Dienstreiseanträgen für den Dienststellenleiter, Abwickeln des Schriftverkehrs und des Parteienverkehrs des Dienststellenleiters, Durchführen allgemeiner Verwaltungstätigkeiten;
Sachbearbeiterin in Personalangelegenheiten (rund 45 % der Gesamttätigkeiten) mit nachstehenden Tätigkeiten: Bearbeiten der Personalangelegenheiten, Führen der Personalakten und der Personalkartei, Erstatten von Krank- und Gesundmeldungen, Dienstantritts- und Austrittsmeldungen, Standesänderungen etc., Bearbeiten und Melden von Mutterschafts- und Karenzurlauben, Bearbeiten und Weiterleiten von Pragmatisierungsansuchen, Beförderungsansuchen sowie Disziplinarsachen, Weiterleiten von diversen Anträgen und Ansuchen (z.B. auf Nebengebühren und Zulagen), Anforderung von Wohnbescheinigungen, Lohnzetteln, Ausgeben von Krankenscheinen, Führen der Evidenz über Urlaube und Krankenstände;
Sachbearbeiterin für Angelegenheiten der Schulen und Akademien für Gesundheits- und Sozialberufe (Ausmaß rund 10 % der Gesamttätigkeiten) mit nachstehenden Tätigkeiten: Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen, Anzeigen etc., Vorprüfen von Anträgen bzw. Unterlagen, Durchführen von Erhebungen, Einholen von Auskünften, Parteienverkehr, allgemeine Informationen, Auskünfte und Beratungen, Abfassen von Zwischenerledigungen, Erledigungen, Stellungnahmen und anderen Schreiben, Mitarbeit bei allen materienbezogenen Angelegenheiten, Führen, Kontrollieren und Erstellen von verschiedenen Karteien, Statistiken und Berichten, Durchführen von Schreibarbeiten und Schriftverkehr, der sich aus dem Aufgabengebiet ergibt. Es besteht eine Zeichnungsbefugnis für selbstständige Erledigungen."
Von den Sekretärinnen von Dienststellenleitern hätten die Sekretärin des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters, des Landesbaudirektors sowie der Vorstände der Finanzabteilung bzw. der Personalabteilung einen Dienstposten der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C inne, während die Dienstposten der übrigen Sekretärinnen von Dienststellenleitern als solche der Verwendungsgruppe C, Dienstklassen I bis IV, bewertet seien. Die am 28. November 2000 im Beisein der Beschwerdeführerin durchgeführte örtliche Überprüfung habe ergeben, dass auch die übrigen Aufgabenbereiche kein Höchstausmaß an Selbstständigkeit und Verantwortung für die Verwendungsgruppe C beinhalteten und sohin den Dienstklassen I bis IV dieser Verwendungsgruppe zuzuordnen seien.
Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, hiezu innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme zu erstatten.
Von dieser Möglichkeit machte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 Gebrauch und wandte ein, sie könne sich mit der Ansicht der Personalabteilung, wonach lediglich ein Bereich ihrer Tätigkeit C/V-wertig sei, und alle übrigen Tätigkeiten nur C/IV-wertig seien, nicht einverstanden erklären. Sie sei vielmehr der Überzeugung, dass sehr wohl eine Reihe von anderen Tätigkeiten in diesem Referat, die alle von ihr selbstständig erledigt würden, der Dienstklasse V zuzuordnen seien. Wenn auch eine Zeichnungsbefugnis nicht bestanden habe, seien von ihr die Arbeiten bis zur fertigen Unterzeichnung selbstständig erarbeitet und vorbereitet worden. Eine Unterstützung seitens des Leiters des Referates sei in diesem Fall nicht erforderlich gewesen.
Was die Tätigkeit der Sekretärin des Dienststellenleiters der Fachabteilung 8a betreffe, könne sie sich mit den Ausführungen der Personalabteilung nicht einverstanden erklären. So hätten einige Sekretärinnen von Dienststellenleitern sehr wohl einen C/V-Posten und seien nach ihren Informationen über den von der Behörde angegebenen Rahmen hinaus andere Sekretärinnen ebenfalls in C/V eingestuft. Nachdem die Arbeit einer Sekretärin des Dienststellenleiters in allen Abteilungen und Fachabteilungen als gleichwertig angesehen werden müsse und sicherlich auch überall gleichartige Arbeit anfalle, könne von ihr eine unterschiedliche Behandlung nicht zur Kenntnis genommen werden. Darüber hinaus habe sie seit dem 1. Jänner 2002 neben ihrer Tätigkeit als Sekretärin des Leiters der Fachabteilung 8a auch Agenden der Abteilung 8 auszuführen, die neben der zusätzlichen Belastung auch ein sehr hohes Maß an Genauigkeit und Selbstständigkeit erforderten. Eine Abgeltung ihrer Tätigkeit durch die Sekretärinnenzulage, die auch alle jene Personen bezögen, die in C/V seien, könne daher nicht zufrieden stellend sein. Sie ersuche daher nochmals, ihre Tätigkeit als C/V-wertig zu beurteilen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. März 2002 gab die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 28. September 2000 und vom 4. Mai 2001 auf Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk nicht statt.
Nach Wiedergabe des maßgebenden Sachverhaltes (ident mit dem in der Stellungnahme vom 24. Jänner 2002 festgestellten Sachverhalt) stellte die belangte Behörde fest, als Ergebnis der am 28. November 2000 im Beisein der Beschwerdeführerin durchgeführten örtlichen Überprüfung sei von den Aufgaben der Beschwerdeführerin lediglich das Bearbeiten von Forderungen ausständiger Pflege- und Ambulanzgebühren der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C zuzuordnen. Die übrigen Aufgaben beinhalteten hinsichtlich der besonders relevanten Kriterien der Verantwortung und der Selbstständigkeit kein "Höchstausmaß für die Verwendungsgruppe C" und seien daher den Dienstklasse I bis IV zuzuordnen. Von den Sekretärinnen von Dienststellenleitern hätten die Sekretärin des Landesamtsdirektors, des Landesamtsdirektorstellvertreters, des Landesbaudirektors sowie der Vorstände der Finanzabteilung bzw. der Personalabteilung einen Dienstposten der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C inne, während die Dienstposten der übrigen Sekretärinnen von Dienststellenleitern als solche der Verwendungsgruppe C, Dienstklasse I bis IV, bewertet seien.
Zu den Ausführungen in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2002 sei zu bemerken, dass der Hinweis auf die selbstständige Erledigung von Tätigkeiten für die Beurteilung einer allfälligen C/V-Wertigkeit nicht relevant sein könne, da schon für die Zuordnung einer Tätigkeit zur Verwendungsgruppe C diese Selbstständigkeit ein unbedingtes Erfordernis sei, d.h. mangels Selbstständigkeit eine Tätigkeit nicht einmal als C-wertig anerkannt werden könne. Es sei richtig, dass neben den oben genannten Sekretärinnen von Dienststellenleitern auch einige auch als Sekretärinnen des Dienststellenleiters verwendete Bedienstete in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C eingestuft seien bzw. im Genuss einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG stünden. Diese Wertigkeit sei jedoch nicht mit den Sekretärinnentätigkeiten begründet, sondern beruhe auf der überwiegenden Verwendung als Sachbearbeiter in C/V-wertigen Aufgabenbereichen.
Nach Wiedergabe des Wortlautes des § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk (in der Fassung LGBl. Nr. 76/1996) schloss die belangte Behörde damit, dass die gesetzliche Grundlage für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk nicht gegeben sei, weil diese Voraussetzung auf Grund der weitaus überwiegenden Verwendung der Beschwerdeführerin mit den Dienstklassen I bis IV der Verwendungsgruppe C zuzuordnenden Tätigkeiten nicht zutreffe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher ihre Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 901/02-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Nach Ergänzung der Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eröffnete der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren; die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführerin bereits während des Verwaltungsverfahrens (siehe Schriftsatz vom 11. Februar 2002) nicht gegen die Ansicht der belangten Behörde gewandt hat, mit ihren Anträgen vom 29. September 2000 und 4. Mai 2001 habe sie die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk begehrt. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sie sich (folgerichtig) in ihrem Recht auf Gewährung dieser Zulage als verletzt. Angesichts dessen geht auch der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Ziel der verfahrensgegenständlichen Anträge die Zuerkennung der genannten Verwendungszulage war.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, in der Fassung der Landesbeamtengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 33, sind - soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist - auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten am Tag der Beschlussfassung dieses Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze anzuwenden.
Gemäß § 2 Abs. 3 dieses Gesetzes in der Fassung der Landesbeamtengesetznovelle 1989, LGBl. Nr. 87, stehen die in diesen Bundesgesetzen den obersten Organen der Vollziehung des Bundes hinsichtlich der Bundesbeamten zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Landesbeamten der Landesregierung zu.
§ 30a des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956 (GehG/Stmk) in der Fassung der 3. Landesbeamtengesetz-Novelle 1996, LGBl. Nr. 76, lautet auszugsweise:
"§ 30a
Verwendungszulage-Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
...
2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten erwartet werden kann, der einen Dienstposten ... der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C ... innehat, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein; ..."
Entscheidend für die Zuerkennung einer Verwendungszulage ist daher, ob die Beschwerdeführerin, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten mit der Einstufung C/V erwartet werden kann.
Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung der Beschwerdeführerin (auf Grundlage der Beschreibung ihrer Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk nämlich nicht in Betracht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0215).
Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann wären zum anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C befunden haben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 82/12/0114, VwSlg. 11.147/A).
Aufbauend auf Feststellungen dieser Art wäre schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich die Beschwerdeführerin einen Dienst im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 2 GehG/Stmk verrichtet, zu treffen gewesen. Die belangte Behörde hat aber - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - die wesentlichen Erhebungen und Feststellungen nicht getroffen.
So fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum einen nachvollziehbare und eindeutige Feststellungen über den Inhalt der tatsächlichen Verwendung der Beschwerdeführerin. Im Bescheid wird nicht klar zum Ausdruck gebracht, welche Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurden. Es findet sich zwar bei der Feststellung der Arbeitsplatzaufgaben eine zeitliche Trennung (bis zum 31. Juli 2000 bzw. ab 1. August 2000), woraus geschlossen werden könnte, lediglich die den Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin ab 1. August 2000 beschreibenden Feststellungen seien entscheidungsrelevant. Andererseits nimmt sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin auf Aufgaben Bezug, die sich nur in der bis zum 31. Juli 2000 geltenden Arbeitsplatzbeschreibung finden (so zB. der Hinweis der belangten Behörde auf die quantitativ nur untergeordneten C/V-wertigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Bereich der Bearbeitung von Forderungen ausständiger Pflege- und Ambulanzgebühren und der Hinweis der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 11. Februar 2002 auf die "neben der Sekretärinnentätigkeit" zu erledigenden "Agenden der Abteilung 8"), sodass die Annahme nahe liegend erscheint, beide Beschreibungen gemeinsam ergäben das aktuelle Bild der Aufgaben des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, und damit ihrer - der Vergleichsbetrachtung zu Grunde zu legenden - aktuellen Verwendung.
Weiters fehlen Feststellungen darüber, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der solcherart festgestellten Verwendung der Beschwerdeführerin vergleichbar sind und darüber, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C befunden haben.
Im angefochtenen Bescheid wird diesbezüglich lediglich allgemein auf die Tätigkeit näher genannter Sekretärinnen von Dienststellenleitern verwiesen und ohne weitere Begründung die Ansicht vertreten, (nur) diese verrichteten eine C/V-wertige Tätigkeit. Auch der Hinweis der belangten Behörde darauf, dass andere (nicht näher genannte) Sekretärinnen die Einstufung in C/V nur deshalb erreicht hätten, weil sie neben ihrer Sekretärinnentätigkeit auch als Sachbearbeiterinnen C/V-wertige Tätigkeiten verrichteten, kann die fehlende umfassende Darstellung nicht ersetzen, gab die Beschwerdeführerin doch an, auch sie führe neben ihrer Sekretärinnentätigkeit hochwertige Tätigkeiten für die Abteilung 8 als Sachbearbeiterin aus.
Bereits das Fehlen dieser Sachverhaltsfeststellungen und der Vergleichsüberlegungen macht es aber unmöglich, die rechtlichen Schlussfolgerungen der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführerin mangels C/V-wertiger Tätigkeit keine Verwendungszulage zuzusprechen sei, nachzuvollziehen. Die in der Gegenschrift diesbezüglich nachgetragenen Begründungselemente sind nicht geeignet, diese dem angefochtenen Bescheid anhaftende Mangelhaftigkeit zu beheben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Bescheidbegründung infolge ihrer Knappheit auch Widersprüche insofern aufweist, als zum einen das Nichtbestehen des Höchstausmaßes des "besonders relevanten Kriteriums der ... Selbstständigkeit" als Grund für die geringere Bewertung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin genannt wird, gleichzeitig aber einem Hinweis der Beschwerdeführerin auf ihr selbstständiges Erledigen anfallender Tätigkeiten damit entgegnet wird, die Selbstständigkeit stelle bereits für die Zuordnung einer Tätigkeit zur Verwendungsgruppe C ein unbedingtes Erfordernis dar und könne daher nicht als Argument für die Höherwertigkeit herangezogen werden.
Dazu kommt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zwar wiedergibt, dass die Beschwerdeführerin in dem ihr seit 1. August 2000 zugewiesenen Tätigkeitsbereich "für selbstständige Erledigungen" zeichnungsbefugt ist, und keine diesbezüglichen Einschränkungen nennt. Auch damit scheint die nicht weiter begründete Ansicht der belangten Behörde, die Aufgaben der Beschwerdeführerin beinhalteten hinsichtlich des besonders relevanten Kriteriums der Selbstständigkeit kein Höchstausmaß für die Verwendungsgruppe C, nicht in Einklang zu stehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die in der Gegenschrift nachgetragene Begründung nicht geeignet ist, die Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides zu sanieren.
Aus den zuvor dargestellten Überlegungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. Mai 2003
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120240.X00Im RIS seit
03.07.2003