Norm
StVO §2 Abs1 Z4Rechtssatz
Für die Beurteilung einer Verkehrsfläche als Nebenfahrbahn können nur objektive, von jedem Verkehrsteilnehmer beim Befahren oder Queren einer solchen Verkehrsfläche sofort erkennbare Kriterien maßgeblich sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0073269Dokumentnummer
JJR_19800911_OGH0002_0080OB00115_8000000_002