RS OGH 1980/9/16 5Ob693/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1980
beobachten
merken

Norm

AngG §36 IV
EO §7 BdIIIC
EO §355 I
ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Ist einem angestellten Handelsvertreter auf Grund einer Wettbewerbsklausel verboten, bei den von ihm in den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden bearbeiteten Kunden und Interessenten eine Arbeit auszuüben, die in irgendeiner Hinsicht geeignet ist, der Firma Konkurrenz zu machen, ist es zur Bestimmtheit des gegen ihn diesbezüglich gerichteten Unterlassungsbegehrens nicht erforderlich, sämtliche dieser Kunden zu nennen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 693/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 5 Ob 693/80

Schlagworte

Handelsagent, Vertreter, Klage, Klagebegehren, Begehren, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Leistung, Exekution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001007

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten