Norm
AngG §36 IVRechtssatz
Ist einem angestellten Handelsvertreter auf Grund einer Wettbewerbsklausel verboten, bei den von ihm in den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden bearbeiteten Kunden und Interessenten eine Arbeit auszuüben, die in irgendeiner Hinsicht geeignet ist, der Firma Konkurrenz zu machen, ist es zur Bestimmtheit des gegen ihn diesbezüglich gerichteten Unterlassungsbegehrens nicht erforderlich, sämtliche dieser Kunden zu nennen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Handelsagent, Vertreter, Klage, Klagebegehren, Begehren, Beschränkung, Erwerbstätigkeit, Konkurrenzverbot, Konkurrenzklausel, Wettbewerbsverbot, Vereinbarung, Leistung, ExekutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0001007Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011