Norm
AngG §13Rechtssatz
Dem Einwand, daß die Provisionsannahme durch Angestellte aus Geschäften, die sie für den Dienstgeber mit Dritten schließen, als Übung im geschäftlichen Verkehr Rechtfertigung gefunden haben, muß mit Entschiedenheit entgegengehalten werden, daß auch durch zeitweiligen Verfall der geschäftlichen Sitten, der sich in einer derartigen Übung offenbaren würde, nicht die geschäftliche Untreue mit Rechtsnachteilen sanktionierenden Normen des öffentlichen und des privaten Rechtes außer Kraft gesetzt werden können, auf denen die Funktionstüchtigkeit privatrechtlicher Vertrauensverhältnisse beruht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Schmiergeldannahme, Geldannahme, Belohnungsannahme, Annahme, Bestechung, Vermittlung, Vertreter, Handelsvertreter, Verkehrssitte, Sitte, Verkehrsübung, Geschäftsverkehr, rechtswidrig, unrechtmäßig, Geschenkannahme, GewohnheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028078Dokumentnummer
JJR_19800916_OGH0002_0050OB00591_8000000_001