Norm
ZPO §273Rechtssatz
Die Norm des § 273 ZPO stellt inhaltlich einerseits die Einräumung eines - gebundenen - Ermessens an das Gericht dar, den Schaden, von dem feststeht, dass er zu ersetzen ist, nach freier Überzeugung festzusetzen. Andererseits enthält sie eine Einschränkung der allgemeinen Beweislastregel, dass der Kläger (Geschädigte) Bestand und Höhe der Forderung (des Schadens) erweisen müsse.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040459Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021