Norm
ABGB §1298 IIIcRechtssatz
Die in § 1298 ABGB normiert, auch das Verschulden des Erfüllungsgehilfen betreffende Beweislastumkehr gilt nur im Verhältnis zwischen dem Geschäftsherrn und seinem Vertragspartner, nicht aber im Verhältnis zwischen dem Erfüllungsgehilfen und dem Vertragspartner des Geschäftsherrn.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0026522Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010