Norm
ZPO §273Rechtssatz
Wird § 273 ZPO - wegen Beweisschwierigkeiten - angewendet, ist auf die (dem materiellen Recht zugehörenden) Beweislastregeln nicht Bedacht zu nehmen, und es sind Überlegungen darüber müßig, ob dem Kläger unter Umständen die Erbringung eines prima-facie-Beweises gelungen wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0040447Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2018