- 1 Ob 561/80
Entscheidungstext OGH 17.09.1980 1 Ob 561/80
- 7 Ob 683/88
- 1 Ob 10/89
Auch
- 8 Ob 672/89
Veröff: ÖBA 1991,671
- 1 Ob 10/93
Auch; Veröff: SZ 66/97
- 1 Ob 606/95
Auch; Beisatz: Bevor ein Gericht ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, hat es dessen Verbesserung anzuregen. (T1)
- 3 Ob 241/97f
Beis wie T1; Veröff: SZ 70/136
- 8 Ob 7/99h
Auch; Beis wie T1
- 7 Ob 35/00y
Auch; Beis wie T1
- 5 Ob 282/01h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
- 1 Ob 15/02s
Beis wie T1
- 8 Ob 294/01w
Auch
- 1 Ob 73/03x
Beisatz: Vor der Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens ist stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen. (T2)
- 7 Ob 149/03t
Auch
- 7 Ob 263/03g
- 9 Ob 55/04k
Beisatz: Gemäß §§ 182 Abs 1, 182a ZPO. (T3)
- 8 Ob 78/04k
Beis wie T3
- 7 Ob 83/05i
Auch; Beisatz: Die Anleitungspflicht ist durch
§ 182a ZPO idF ZVN 2002 aber insofern als erweitert anzusehen, dass nun auf ein verfehltes Klagebegehren, das nicht dem offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel der Partei entspricht, aufmerksam zu machen und dem Kläger Gelegenheit zu geben ist, sein Klagebegehren auch dann zu ändern, wenn dies eine Klagsänderung darstellt. (T4)
- 6 Ob 51/05a
Beisatz: Die Gewährung eines Verbesserungsversuchs ist bei unschlüssigen Klagen grundsätzlich zwingend vorzunehmen. (T5) Beisatz: Der Kläger darf zwar nicht willkürlich während des Rechtsstreits innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt wechseln. Er ist aber, wenn die Klage nicht entsprechend aufgeschlüsselt ist, gemäß
§ 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T6)
- 6 Ob 275/05t
Veröff: SZ 2005/181
- 4 Ob 241/05b
Beis wie T6
- 8 ObS 4/06f
- 8 Ob 163/06p
Auch; Beisatz: Ein unbestimmtes Begehren kann nicht zu einer Abweisung führen; vielmehr hat das Gericht im Rahmen seiner Prozessleistungspflicht vorweg eine Präzisierung zu ermöglichen (stRsp). (T8)
- 4 Ob 114/07d
- 7 Ob 180/07g
Beisatz: Ein Klagebegehren darf wegen ungenügender Substantiierung des Anspruches erst abgewiesen werden, wenn das Gericht auf die Vervollständigung des Tatsachenvorbringens hingewirkt und dem Kläger verdeutlicht hat, welche Konsequenzen sich aus seiner Weigerung ergeben können. (T9)
- 7 Ob 125/07v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Beklagte hat eine Anspruchsgrundlage offensichtlich übersehen. Die Möglichkeit eines Zuspruches der Klagsforderung auf der Basis eines Aufwandersatzes wäre daher mit den Parteien zu erörtern gewesen, bevor das Gericht - aufgrund des Fehlens entsprechender Tatsachenbehauptungen der Beklagten - ihrem Prozessstandpunkt nicht Rechnung trägt. (T10)
- 6 Ob 134/08m
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger ist auf ein verfehltes Klagebegehren, das dem von ihm offenkundig verfolgten Rechtsschutzziel nicht entspricht, hinzuweisen und es ist ihm Gelegenheit zu einer Klagsänderung zu geben. Gleiches muss aber für das zur Stützung des Klagebegehrens erstattete Vorbringen gelten. (T11)
- 7 Ob 148/08b
Auch
- 2 Ob 63/08s
- 7 Ob 289/08p
Auch; Beisatz: Der Verbesserungsauftrag ist von Amts wegen zu erteilen, auch wenn die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten wird. (T12)
- 17 Ob 40/08v
Vgl auch
- 7 Ob 268/08z
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T12
- 5 Ob 21/09p
Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T12
- 1 Ob 183/09g
auch; Beisatz: Hier: Anleitungspflicht des Berufungsgerichts. (T13)
- 7 Ob 41/10w
- 9 ObA 87/11a
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 222/12m
Entscheidungstext OGH 23.01.2013 3 Ob 222/12m
Auch
- 3 Ob 15/13x
Entscheidungstext OGH 13.03.2013 3 Ob 15/13x
Auch; Beis wie T12
- 4 Ob 245/12a
Entscheidungstext OGH 18.06.2013 4 Ob 245/12a
Vgl
- 10 Ob 50/13w
Entscheidungstext OGH 23.04.2014 10 Ob 50/13w
Auch; Beis wie T2; Beis wie T12; Veröff: SZ 2014/42
- 10 Ob 31/14b
Entscheidungstext OGH 15.07.2014 10 Ob 31/14b
Auch; Beis wie T13
- 1 Ob 133/14m
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 133/14m
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Präzisierung des Bestandobjekts bei einer Aufkündigung. (T14)
- 3 Ob 90/15d
Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 90/15d
Auch; Beis wie T12
- 1 Ob 156/15w
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 156/15w
Auch; Beis wie T1
- 3 Ob 7/16z
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 7/16z
Auch; Beisatz: Ein unschlüssiges Klagebegehren kann für sich kein stattgebendes Versäumungsurteil zur Folge haben. Es entspricht aber der völlig einhelligen Judikatur, dass vor Abweisung eines unschlüssigen Klagebegehrens stets ein Verbesserungsversuch vorzunehmen ist, was auch im Fall eines Antrags auf Fällung eines Versäumungsurteils wegen Versäumung der Frist zur Klagebeantwortung gilt. (T15)
Veröff: SZ 2016/48
- 3 Ob 75/17a
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 3 Ob 75/17a
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 94/18g
Auch; Beis wie T1; Beis wie T13
- 17 Ob 18/19z
Entscheidungstext OGH 20.11.2019 17 Ob 18/19z
Auch; Beisatz: Hier: Eine Erörterung des mangels ziffernmäßiger Aufgliederung mehrer geltend gemachter Ansprüche nicht ausreichend individualisierten Begehrens auf Zuspruch eines Pauschalbetrags ist nicht geboten, wenn jede einzelne (mögliche) Teilforderung materiell unberechtigt ist und das Klagebegehren unabhängig davon, aus welchen Teilbeträgen es sich tatsächlich zusammensetzt, jedenfalls zur Gänze abzuweisen ist. (T16)
- 2 Ob 92/19x
Vgl
- 2 Ob 196/21v
- 2 Ob 34/21w
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T13
- 6 Ob 51/21z
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T15