Norm
EO §217 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch des Verpflichteten auf die ihm bei Erfüllung der Versteigerungsbedingungen nach Berichtigung der Ansprüche aller Vorberechtigten zufallende Hyperocha entsteht erst mit der Erteilung des Zuschlages, ist also vor diesem Zeitpunkt nicht existent.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0003314Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2016